Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 11 Richtlinien
Stand: 01.01.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/11#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat kann Regelungen durch Richtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen. Dies betrifft insbesondere
Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/11#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/11#abs-3 (3) Die Richtlinien und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.